Initiativtext

Die am 2. November 2006 bei der Stadtkanzlei mit 1651 gültigen Unterschriften versehene Initiative "Fussgängerfreundliche Innenstadt" hat folgenden Wortlaut:

 

"Initiative "Fussgängerfreundliche Innenstadt

Die unterzeichnenden in der Stadt Thun stimmberechtigten Personen verlangen hiermit gemäss Artikel 22 der Stadtverfassung, dass der Stadtrat von Thun über den Erlass eines Reglementes mit folgendem Wortlaut beschliesst:

 

Reglement über die Grundsätze für Verkehrsmassnahmen in der Innenstadt (Innenstadtverkehrsreglement; IVR)

 

Der Stadtrat von Thun, gestützt auf Art. 38 Buchstabe a der Stadtverfassung vom 23. September 2001, beschliesst:

 

Art. 1 Gebiet Innenstadt

Als Innenstadt im Sinne dieses Reglementes gelten die folgenden Verkehrsflächen und zwischen ihnen befindenden Plätze und Verbindungswege: Oberes Bälliz, Unteres Bälliz, Oelegässli, Obere Hauptgasse bis Einmündung Freienhofgasse, Untere Hauptgasse ab Rathausplatz bis Einmündung Marktgasse, Gerberngasse, Berntorgasse und die sich vollständig an diesen Strassen und zwischen ihnen befindenden Plätze und Verbindungswege.

 

Art. 2 Grundsätze

  1. Die Innenstadt ist fussgängerfreundlich auszugestalten.
  2. Der private Motorfahrzeugverkehr ist hauptsächlich durch Fussgängerzonen und im übrigen durch Begegnungszonen zu beschränken. Der Anlieferverkehr hat möglichst ausserhalb der Geschäftszeiten zu erfolgen. Durchfahrender Motorisierter Individualverkehr ist zu unterbinden.
  3. Direkte Zu- und Wegfahrten zu bestehenden Parkgaragen, privaten Parkplätzen von Anwohnerinnen, Anwohnern und Geschäftsleuten sowie zu Altersheimen und für das Ein- und Aussteigen von Patientinnen und Patienten von Arztpraxen und von Hotelgästen sollen gewährleistet bleiben.
  4. Veloverkehr ist zuzulassen, soweit der Fussverkehr nicht übermässig beeinträchtigt wird. Es müssen genügend Abstellplätze für Velos in unmittelbarer Nähe der Einkaufsmöglichkeiten vorhanden sein, damit das Einkaufen mit dem Velo attraktiv ist.
  5. Innert zwölf Monaten seit Inkrafttreten dieses Reglementes werden alle öffentlichen Parkplätze in der Innenstadt aufgehoben. Vorbehalten bleibt eine beschränkte Anzahl von Parkierungsmöglichkeiten für Spezialzwecke, wie Fahrzeuge von Behinderten.
  6. Der Gemeinderat bestimmt, wer die Innenstadt befahren darf und setzt ein Bewilligungsregime fest.
     

Art. 3 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch die zuständigen kantonalen Behörden in Kraft."

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